Neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg ab dem 01.07.2024
Am 25.06.2024 hat das Land Brandenburg eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung–HundehV) erlassen, welche seit dem 01.07.2024 rechtskräftig ist und im gesamten Land Brandenburg gilt.
Was bedeutet das für Sie als Hundehalter/-in?
Hier die wichtigsten Fakten:
Die Verordnung differenziert Vorschriften, die für alle Hunde und für gefährliche Hunde gelten.
Die Listen der verbotenen und widerlegbar gefährlichen Hunderassen wurden abgeschafft. Hunde, welche nach altem Recht ausschließlich wegen der
Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab 01.07.2024, als nicht mehr gefährlich!Die Einstufung erfolgt zukünftig aufgrund des Verhaltens des Tieres. Ein Hund gilt dann als gefährlich, wenn die Prüfung verordnungsrechtlicher Vorgaben
durch die örtliche Ordnungsbehörde am konkreten Vorfall dies ergibt.
Eine gravierende Änderung für Hundehalter/-innen ist die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip-Transponder für alle Hunde ab der 8. Woche.
Die Registrierung/Anzeige ist für alle Hunde (neben der steuerlichen Meldung) bei den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden unverzüglich vorzunehmen.
Für Hunde, die nach alter Gesetzeslage nicht ordnungsrechtlich anzumelden waren und vor dem 01.07.2024 steuerlich erfasst wurden, ist die
Kennzeichnung/Registrierung nach HundehalterVO unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.01.2025 nachzuholen. Andernfalls handeln Sie ordnungswidrig!
Im Amt Dahme/M. erfolgt seit Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung die ordnungsbehördliche Registrierung automatisch in Verbindung mit der steuerlichen Anmeldung. Das Anmelde-/Anzeigeformular ist auf der Homepage des Amtes Dahme/Mark sowohl im Bereich „Steuern“ als auch unter dem Button „Ordnung und Sicherheit“ hinterlegt. Für ordnungsbehördliche Nachmeldungen bereits steuerlich erfasster Hunde ist das Formular ebenfalls zu verwenden.
Die Anmeldung/Anzeige ist grundsätzlich in der Abteilung Steuern einzureichen.
Erlaubnisse, die die örtliche Ordnungsbehörde bis zum Tag der Verkündung der neuen Hundehalterverordnung erteilt hat, gelten fort.
Der Nachweis über die Zuverlässigkeit von Halter/-innen (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) entfällt grundsätzlich und gilt nur noch für Halter/-innen gefährlicher Hunde.
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