Hundesteuer
Kurzinformationen
Hundesteuer:
Anmeldung:
Für alle im Amt Dahme/Mark und in den amtsangehörigen Gemeinden gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei den Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Besitzer eine Hundesteuermarke, die das Tier an seinem Halsband tragen muss, wenn es das Grundstück verlässt. Die Hundesteuermarke gilt bis zur Herausgabe einer neuen Hundesteuermarke unbegrenzt.
Abmeldung:
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Amtsverwaltung zurückzugeben.
Zuzug aus anderer Gemeinde:
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
Weitere Informationen (u.a. die Höhe der Hundesteuersätze, etc.) entnehmen Sie bitte aus der Hundesteuersatzung Ihrer jeweiligen Gemeinde.